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RA-G-Pamphlet vom 15.9.2016


ich zeige Ihnen die anwaltliche Vertretung von Frau Helga G. an. Sie bewohnen ein Zimmer in der Mietwohnung meiner Mandantin. Fuer die Wohnnutzung zahlen Sie keine Miete und erbringen auch sonst keine Gegenleistung. Insoweit gehe ich davon aus, dass zwischen Ihnen und meiner Mandantin kein Untermiete sondern ein reines Gefaelligkeitsverhaeltnis ueber die Nutzung des Zimmers zu Wohnzwecken besteht. Danach erklaere ich Namens und in Vollmacht meiner Mandantin, dass sie Ihren Aufenthalt in der Wohnung nicht mehr duldet. Ich fordere Sie auf, die Wohnung sofort, spaetestens jedoch bis zum 30. September 2016, zu verlassen. Hilfsweise kuendige ich ein etwaig bestehendes Mietverhaeltnis ausserordentlich und mit sofortiger Wirkung. Sie handeln fortwaehrend vorsaetzlich zum Nachteil meiner Mandantin und machen ein Zusammenleben dadurch unmoeglich. Zuletzt haben Sie die Schliessanlage der Wohnung ausgetauscht. Dies geschah ohne das Wissen meiner Mandantin. Ein Schlüssel wurde ihr nicht überlassen. In der Vergangenheit haben Sei unter anderem die notwendige Versorgung meiner Mandantin durch den haeuslichen Pflegedienst sowie durch "Essen auf Raedern" verhindert. Sie haben die

aufgrund der Pflegestufe meiner Mandantin beantragten Kombi-Leistungen eigenmaechtig auf Bar-Leistungen umgestellt, um den Auszahlungsbetrag fuer sich zu beanspruchen. Die Essenslieferung für meine Mandantin haben Sie eigenmächtig abbestellt, ohne für Ersatz zu sorgen. Sie haben außerdem immer wieder unberechtigterweise ueber Gelder auf dem Konto meiner Mandantin verfuegt sowie ein Darlehensvertrag bei der Ing-Diba im Namen meiner Mandantin abgeschlossen, den Darlehensbetrag vollstaendig für sich vereinnahmt und die Darlehensraten nicht bedient. Das Darlehen wurde mitderweile gekuendigt und fällig gestellt. Meine Mandantin ist zur Rueckzahlung der Darlehenssumme zzgl. Zinsen verpflichtet. Aeusserst hilfsweise kuendige ich das Mietverhaeltnis ordentlich und fordere Sie zum Auszug aus der Wohnung zum 15. Oktober 2016 auf. Kuendigungsfristen und/oder besondere Kuendigungsschutzregelungen sind nicht zu beachten, da Sie lediglich ein Zimmer in der Wohnung meiner Mandantin bewohnen. Das Zimmer wurde Ihnen ausserdem moebliert zum Gebrauch ueberlassen, sodass Sie nicht mit einer langfristigen Berechtigung zur Nutzung des Wohnraums rechnen durften.

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Maximilian Eberle,
anmeldung@stamm-tisch-zeit.de

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Stand: 20:59 25.11.2016